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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17   

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https://dejure.org/2021,59073
LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17 (https://dejure.org/2021,59073)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17 (https://dejure.org/2021,59073)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. März 2021 - L 12 AS 1846/17 (https://dejure.org/2021,59073)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17
    Während des Berufungsverfahrens hat der kommunale Träger in Reaktion auf die Entscheidungen des BSG (vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R u.a.) zur Unzulässigkeit der sog. Clusteranalyse sein Konzept überarbeiten lassen (Korrekturbericht 2019).

    Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten zu ermitteln (dazu 2); dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs (dazu 3; zum Ganzen zuletzt BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 16 ff., 19; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 16).

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich zusammensetzt aus der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen (dazu a), der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu b), der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu c) nach einem schlüssigen Konzept (dazu d) und der Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (dazu e; zum Ganzen erneut BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; jeweils m.w.N.).

    Ist die Ermittlung des abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, etwa im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums, ist dem Jobcenter gerade Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 27 f.).

    Der Kreis als zugelassener kommunaler Träger durfte nach der Entscheidung des BSG, dass eine Unterteilung in Wohnungsmarkttypen mit verschiedenen Angemessenheitsgrenzen innerhalb eines einheitlichen Vergleichsraums anhand einer sog. Clusteranalyse nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genüge (Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 34 ff.), ohne weiteres davon ausgehen, dass die Ursprungsfassung seines Konzepts rechtlich zu beanstanden war, ging dieses doch gleichfalls vom gesamten Kreisgebiet als Vergleichsraum aus und unterteilte diesen mittels einer Clusteranalyse in Wohnungsmarkttypen.

    Die gerichtliche Kontrolle ist aber als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet; insbesondere ist das Gericht nicht zu einer eigenen Vergleichsraumbildung befugt (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26, 29).

    Er ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 22; und vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 21).

    Dessen Vorgaben sind auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (dazu BVerfG Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15 u.a., juris Rn. 17; dem folgend BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; zum Ganzen BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23).

    (a) Als örtliche Gegebenheiten, die die Unterteilung des Gebietes eines kommunalen Trägers in verschiedene Vergleichsräume rechtfertigen können, kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 16 f.).

    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (dazu etwa BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20; sowie grundlegend vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist auch bezüglich der Erstellung eines schlüssigen Konzepts lediglich eine nachvollziehende (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22).

    Unabhängig davon, dass die Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ein Rechtsbegriff ist (dazu BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 16 m.w.N.), setzt die gerichtliche Überprüfung eines schlüssigen Konzepts die Einholung eines Sachverständigengutachtens keineswegs zwingend voraus; ausreichend ist eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Konzepts, ggf. unter Mitwirkung des Jobcenters (vgl. BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24).

    Zwar kommt den kommunalen Trägern bei der Konkretisierung der Angemessenheit keine nicht justiziable Einschätzungsprärogative zu; auch handelt es sich nicht um gerichtlich nicht überprüfbare "politische" Entscheidungen (vgl. BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17
    Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten zu ermitteln (dazu 2); dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs (dazu 3; zum Ganzen zuletzt BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 16 ff., 19; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 16).

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich zusammensetzt aus der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen (dazu a), der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu b), der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu c) nach einem schlüssigen Konzept (dazu d) und der Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (dazu e; zum Ganzen erneut BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; jeweils m.w.N.).

    b) Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; und vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24).

    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (dazu etwa BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20; sowie grundlegend vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist auch bezüglich der Erstellung eines schlüssigen Konzepts lediglich eine nachvollziehende (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22, 24).

    Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze indes in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 S. 1 SGG); einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22).

    Mit der den kommunalen Trägern eingeräumten Methodenvielfalt verbunden ist aber zugleich eine Methodenfreiheit (vgl. BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 24; und vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 24; vgl. auch BT-Drs. 17/3404, S. 101), d.h. den kommunalen Trägern steht es grundsätzlich frei, unter verschiedenen infrage kommenden Methoden auszuwählen, solange das letztendlich gewählte nur für sich genommen schlüssig ist.

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17
    Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24).

    Unabhängig davon, dass die Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ein Rechtsbegriff ist (dazu BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 16 m.w.N.), setzt die gerichtliche Überprüfung eines schlüssigen Konzepts die Einholung eines Sachverständigengutachtens keineswegs zwingend voraus; ausreichend ist eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Konzepts, ggf. unter Mitwirkung des Jobcenters (vgl. BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24).

    Zwar kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage nicht auf die Größe der Stichprobe an (dazu noch: BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16: "min. 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes"), sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II , § 22 Rn. 141, unter Verweis auf BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 24; ähnlich: von Malottki, info also 2012, 99, 103).

    (b) Durchgreifende Bedenken gegen die Validität und Repräsentativität der erhobenen Bestands- und Neuvertragsmieten bestehen auch nicht deshalb, weil das Ergebnis der Mietwerterhebung das Verhältnis von institutionellen und Privatvermietern unzutreffend widerspiegelte (kritisch insoweit aber: Bayerisches LSG Urteil vom 28.03.2018, L 11 AS 52/16, juris Rn. 50; nachgehend: BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 29).

    (c) Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten nur Mietverhältnisse aus bestimmten Stadtteilen abbildeten und insoweit die Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation bestünde (vgl. dazu BSG Urteile vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 35; und vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, juris Rn. 18).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17
    Diese gehen von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (dazu LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84; zudem: BMAS, Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 2017, S. 200 - fortan: Forschungsbericht 478 - vgl. auch BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 20, das als einen der für die Angemessenheit maßgeblichen Faktoren den "im Quadratmeterpreis ausgedrückte[n] Wohnungsstandard" nennt).

    Dass sich der Kreis für die Erstellung eines Konzepts aufgrund einer eigenen Datenerhebung und gegen einen Rückgriff auf die Daten etwaiger Mietspiegel entschieden hat, ist im Rahmen der ihm eingeräumten Methodenvielfalt nicht zu beanstanden (LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 76; dazu bereits BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16).

    Dass die nach Bereinigung um Dubletten und Extremwerte in die Auswertung eingegangenen Daten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet der Beklagten vermittelten (vgl. LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 88), ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

    Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (dazu bereits LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84, 95; im Ergebnis ebenso auch LSG NRW Urteil vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, juris Rn. 33 ff., dort indes aufgrund einer Ergebniskontrolle).

    Sollten die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu der vorläufigen Angemessenheitsgrenze verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen (Ein- und Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaften) zu hoch oder zu niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können; der so ermittelte Wert wird anschließend nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da - im Vergleich zu den regelmäßig höheren Angebotsmieten - nur diese die reale Wohnmarktsituation abbildeten (zum Ganzen auch: LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 95; zu den Angebotsmieten als Datengrundlage vgl. auch Forschungsbericht 478, S. 181 ff.).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17
    Dessen Vorgaben sind auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (dazu BVerfG Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15 u.a., juris Rn. 17; dem folgend BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; zum Ganzen BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23).

    Die Frage, ob und in welchem Umfang dies geschieht, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger unter Berücksichtigung höchst unterschiedlicher Wohnungsmärkte (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 33; vgl. auch Urteile vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 22; jeweils unter Verweis auf § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II).

    Diese Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 in nicht zu beanstandender Weise anhand des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben (LSG NRW Urteil vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, juris Rn. 43; vgl. auch BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 20 ff.).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17
    Ebenso wenig unterliegt es angesichts der Methodenvielfalt Bedenken, dass die Beklagtenseite bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen neben Bestands- und Neuvertrags- auch Angebotsmieten berücksichtigt hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31; von Malottki a.a.O., S. 103).

    Die Frage, ob und in welchem Umfang dies geschieht, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger unter Berücksichtigung höchst unterschiedlicher Wohnungsmärkte (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 33; vgl. auch Urteile vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 22; jeweils unter Verweis auf § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II).

    Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2020 - L 7 AS 285/18
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17
    Weiter ist das eigentliche Mittelzentrum von jedem Ortsteil mit 1.500 Einwohnern mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 45 Minuten zu erreichen (zum Vorstehenden auch bereits LSG NRW Urteile vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, juris Rn. 32; und L 7 AS 287/18, juris Rn. 31).

    Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (dazu bereits LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84, 95; im Ergebnis ebenso auch LSG NRW Urteil vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, juris Rn. 33 ff., dort indes aufgrund einer Ergebniskontrolle).

    Diese Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 in nicht zu beanstandender Weise anhand des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben (LSG NRW Urteil vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, juris Rn. 43; vgl. auch BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 20 ff.).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17
    Weiter werden Verzerrungen in Richtung des SGB II vor allem dadurch vermieden, dass aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze ermittelt, diese dann aber i.R.d. iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen wurde (vgl. dazu BSG Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 23).

    Mit der den kommunalen Trägern eingeräumten Methodenvielfalt verbunden ist aber zugleich eine Methodenfreiheit (vgl. BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 24; und vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 24; vgl. auch BT-Drs. 17/3404, S. 101), d.h. den kommunalen Trägern steht es grundsätzlich frei, unter verschiedenen infrage kommenden Methoden auszuwählen, solange das letztendlich gewählte nur für sich genommen schlüssig ist.

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17
    (a) Als örtliche Gegebenheiten, die die Unterteilung des Gebietes eines kommunalen Trägers in verschiedene Vergleichsräume rechtfertigen können, kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 16 f.).

    Die Frage, ob und in welchem Umfang dies geschieht, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger unter Berücksichtigung höchst unterschiedlicher Wohnungsmärkte (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 33; vgl. auch Urteile vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 22; jeweils unter Verweis auf § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17
    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (dazu etwa BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20; sowie grundlegend vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.).

    Zwar kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage nicht auf die Größe der Stichprobe an (dazu noch: BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16: "min. 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes"), sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II , § 22 Rn. 141, unter Verweis auf BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 24; ähnlich: von Malottki, info also 2012, 99, 103).

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16

    Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

  • BSG, 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL

    Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin - Zuständigkeit des

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.11.2016 - L 3 AS 137/14

    Donnersbergkreis hat schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2020 - L 7 AS 287/18
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2010 - L 12 AS 4/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18

    Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

    Nach Feststellungen des 12. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stammen im Vergleichsraum I 1.141 Datensätze von institutionellen Vermietern,107 von privaten Mieterhaushalten und 1.081 aus dem SGB-II-Bestand (siehe LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17) und im Vergleichsraum II 341 Datensätze von institutionellen Vermietern, 270 von privaten Mieterhaushalten und 630 aus dem SGB-II-Bestand (siehe LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18).

    (siehe hierzu LSG NRW, Urteile vom 10.03.2021- L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18).

    Das Konzept geht dabei vom sog. Perzentilwertverfahren unter Ansatz eines vom Hochsauerlandkreis bestimmten Perzentil von 50% für alle Wohngrößenklassen (vgl. hierzu Urteile vom 10.03.2021- L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18) aus (vgl. zum Perzentilwertverfahren S. 219 ff. Forschungsbericht 478) und verfolgt mithin den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind, jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können.

  • LSG Sachsen, 05.02.2024 - L 10 AS 449/21
    Diesem Vorgehen liegt die schlüssige und daher im Rahmen der zuerkannten Einschätzungsprärogative zu akzeptierende Annahme zugrunde, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021, L 12 AS 1846/17, juris Rdnr. 43, und Urteil vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, juris Rdnr. 84; Institut Wohnen und Umwelt [IWU], Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, erstellt von Malottki u.a., hrsg.
  • LSG Sachsen, 15.12.2023 - L 10 AS 797/20

    Datengrundlage; einfacher Mietspiegel; Konfidenzintervall;

    Diesem Vorgehen liegt die schlüssige und daher im Rahmen der zuerkannten Einschätzungsprärogative zu akzeptierende Annahme zugrunde, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021, L 12 AS 1846/17, juris Rdnr. 43, und Urteil vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, juris Rdnr. 84; Institut Wohnen und Umwelt [IWU], Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, erstellt von Malottki u.a., hrsg.
  • LSG Sachsen, 15.12.2023 - L 10 AS 537/22

    Angemessenheit; Betriebskosten; Datengrundlage; einfacher Mietspiegel;

    Diesem Vorgehen liegt die schlüssige und daher im Rahmen der zuerkannten Einschätzungsprärogative zu akzeptierende Annahme zugrunde, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021, L 12 AS 1846/17, juris Rdnr. 43, und Urteil vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, juris Rdnr. 84; Institut Wohnen und Umwelt [IWU], Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, erstellt von Malottki u.a., hrsg.
  • LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 4 AS 107/20

    Betriebskosten; Kappungsgrenze; Mietspiegel; Nettokaltmiete; schlüssiges Konzept;

    Dem liegt die schlüssige und daher im Rahmen der zuerkannten Einschätzungsprärogative zu akzeptierende Annahme zugrunde, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17 - juris Rn. 43 und Urteil vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17 - juris Rn. 84; zudem Institut Wohnen und Umwelt [IWU], Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, erstellt von v. Malottki u.a., hrsg.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - L 12 AS 2433/17

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Entscheidend für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen ist vielmehr, dass die Betroffenen zu dem als angemessen erachteten Betrag eine nach Wohnungsgröße und -standard angemessene Unterkunft überhaupt anmieten können, unabhängig davon, bei welchem Vermieter (Senatsurteile vom 10.03.2021, L 12 AS 1846/17, nicht veröffentlicht, und L 12 AS 809/18, Rn. 60, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - L 12 AS 1269/20

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren - hier in einem

    Dies führt letztlich zu revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden deutlich divergierenden Bewertungsmaßstäben der Instanzgerichte (vgl. beispielhaft einerseits Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 19.05.2020, L 3 AS 94/19, juris Rn. 88 mit Verweis auf Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 15.01.2018, L 3 AS 109/15, juris Rn. 65ff.; nachfolgend: BSG Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Terminbericht bei juris; andererseits Senatsurteile vom 10.03.2021, L 12 AS 1846/17; L 12 AS 809/18, juris Rn. 61, letzteres anhängig: BSG B 4 AS 198/21 B), so dass Prozesskostenhilfe in der Regel schon aus diesem Grunde zu bewilligen sein wird.
  • SG Duisburg, 22.09.2023 - S 49 AS 3541/20
    Erfassen die zugrunde gelegten Daten nur Wohnungen einfachen Standards ist daher auf die obere Kostengrenze dieses Segments (oberer Spannenwert) abzustellen [...] , wobei sicherzustellen ist, dass Ausreißerwerte außer Betracht bleiben." ; so wohl auch: BSG, Urt. v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R, juris, Rn. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17, juris, Rn. 70; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5.
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